FH-Kollegium

Das FH-Kollegium ist das höchste akademische Organ der Fachhochschule und wird vom*von der FH-Rektor*in geleitet. Es ist zuständig für die Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs.

FH-Kollegium

Dem Fachhochschulkollegium an der FH CAMPUS 02 gehören in Entsprechung des § 10 (2) FHG der*die Leiter*in sowie seine*ihre Stellvertretung, Vertreter*innen der Studiengangsleitungen, Vertreter*innen der haupt- und nebenberuflich Lehrenden sowie Vertreter*innen der Studierenden an. Es tagt in mindestens 4 ordentlichen Sitzungen pro Studienjahr.

Die Mitglieder des FH-Kollegiums laut konstituierende Sitzung mit der Wahl des Leiters*der Leiterin und der stellvertretenden Leitung des FH-Kollegiums am 25. Juni 2020 sind:

Leiter*in des FH-Kollegiums:

  • FH-Rektorin Mag. Kristina Edlinger-Ploder

Stellvertretende*r Leiter*in des FH-Kollegiums:

  • FH-Vizerektor FH-Prof. Mag. Mag. Günter Zullus, StB

Leiter*innen der Fachhochschul-Studiengänge:

  • FH-Prof. DI Dr. Stefan Grünwald – Studienrichtung Informationstechnologien & Wirtschaftsinformatik
  • Dr. Ursula Haas-Kotzegger – Studienrichtung Marketing & Sales
  • DI Dr. Hans Lercher – Studienrichtung Innovationsmanagement
  • FH-Prof. Mag. Peter Meiregger, StB – Studienrichtung Rechnungswesen & Controlling
  • FH-Prof. DI Dr. Udo Traussnigg – Studienrichtung Automatisierungstechnik

Vertreter*in der Studiengangsleitungen:

  • FH-Prof. DI Dr. Börge Kummert

Vertreter*innen des hauptberuflichen Lehr- und Forschungspersonals:

  • FH-Prof. MMag. Dr. Dagmar Archan
  • FH-Prof. Dr. Eva Koban-Röß, MBA
  • FH-Prof. Dr. Helmut Michl

Vertreter*innen des nebenberuflichen Lehr- und Forschungspersonals:

  • Monika Hörmann
  • Mag. Dr. Winfried Hofer
  • DI (FH) Wolfgang Koren

Vertreter*innen der Studierenden:

  • Susanne Lorber
  • Johanna Maier
  • Robin Semlitsch
  • Markus Stoff

Zu den Aufgaben des Fachhochschulkollegiums zählen insbesondere*:

  • Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. Die vorgeschlagenen Personen müssen hauptberuflich tätig sein. Gibt die amtierende Kollegiumsleitung und/oder deren Stellvertretung ihr Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Wahl erfolgen, wenn das Kollegium mit Zweidrittelmehrheit und der Erhalter zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leitung des Kollegiums hat die Bezeichnung „Akademische Leiterin“ oder „Akademischer Leiter“ oder die Bezeichnung „Vorsitzende“ oder „Vorsitzender“ zu führen.
  • Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;
  • Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  • Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  • Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
  • strategische Weiterentwicklung von Lehre, angewandter Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien auf Hochschulniveau im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  • Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;
  • Sicherung der Qualität der Lehre und Forschung sowie Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;
  • Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  • Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  • Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.

*§ 10 Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idgF

FH-Rektor*in

Zu den Aufgaben des FH-Rektors*der FH-Rektorin als Leiter*in des FH-Kollegiums zählen insbesondere*:

*§ 10 Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idgF