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Ein Lichtblick für Hochwasseropfer – wie Betroffene durch steuerliche Regelungen finanzielle Schäden abmildern können

Die schweren Unwetter in Österreichs haben viele Menschen hart getroffen. Hochwasser und Erdrutsche haben nicht nur persönliche, sondern auch finanzielle Schäden verursacht. Um die Betroffenen zu unterstützen, bietet das Bundesministerium für Finanzen verschiedene steuerliche und abgabenrechtliche Erleichterungen an. Diese Maßnahmen betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im Folgenden findet sich eine Übersicht der wichtigsten Erleichterungen:[1]

1          Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden

Die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bietet Betroffenen die Möglichkeit, einen Teil der finanziellen Schäden, die durch die Hochwasserkatastrophe entstanden sind, auszugleichen.

1.1          Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die aus besonderen Umständen, wie Naturkatastrophen, resultieren, zwangsläufig anfallen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erheblich beeinträchtigen. Diese Kosten mindern durch ihren Ansatz in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen und führen somit zu einer niedrigeren Steuerlast.

1.2          Welche Kosten können abgesetzt werden?

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen:

  • Aufräumarbeiten: dazu zählen die Kosten für die Beseitigung von Wasser, Schlamm und anderen Rückständen, die durch die Flut verursacht wurden.
  • Kosten für die Sperrmüllentsorgung: wenn Gegenstände unbrauchbar geworden sind,
  • Raumtrocknung und Gebäudereinigung: zB Kosten für die Anschaffung oder Anmietung von Trocknungsgeräten oder professionelle Reinigungsdienste sind absetzbar.

Reparatur- und Sanierungskosten:

  • Wird das Eigenheim durch das Hochwasser beschädigt, können die Reparaturkosten steuerlich abgesetzt werden. Das gilt zum Beispiel für das Ausmalen der Wände, die Reparatur des Bodens, die Erneuerung des Verputzes oder andere Sanierungsarbeiten.
  • Schäden an Fahrzeugen, die durch die Naturkatastrophe entstanden sind, können ebenfalls abgesetzt werden.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von zerstörten Gegenständen:

  • Die Anschaffungskosten für neue Haushaltsgegenstände wie neue Möbel, Kleidung bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Person, oder Elektrogeräte (wie Kühlschrank, Waschmaschine oder Herd) können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
  • Ist das Auto durch das Hochwasser unbrauchbar geworden, können die Kosten für das „Erstauto“ der jeweiligen Person bis zum Zeitwert des alten Autos steuerlich geltend gemacht werden.

Kein Kostenansatz

nicht alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

  • Luxusgüter: Gegenstände, die nicht zur üblichen Lebensführung gehören, wie bspw. Schwimmbäder, teure Antiquitäten oder Sammlerstücke, sind nicht absetzbar.
  • Wird bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die zur Lebensführung notwendig sind, ein außergewöhnlich hoher Standard gewählt, können nur die Kosten bis zum durchschnittlichen Standard abgesetzt werden. Beispiel: Wird ein besonders teurer Fernseher angeschafft, können nur die Kosten für ein durchschnittliches Modell abgesetzt werden.
1.3          Welche Nachweise sind zu erbringen?

Um außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, sind bestimmte Nachweise erforderlich. Dazu gehören:

  • Alle Kosten müssen durch detaillierte Rechnungen nachgewiesen werden. Diese sollten sorgfältig aufbewahrt und zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.
  • Oft ist eine Schadensbestätigung der Gemeinde erforderlich, die den Schaden offiziell dokumentiert. Diese Bestätigung wird in der Regel durch eine Schadensaufnahme oder ein Gutachten erstellt. Wenn keine offizielle Schadensbestätigung vorliegt, kann auch eine Selbsterklärung der Betroffenen eingereicht werden, die den Umfang des Schadens beschreibt und durch Belege belegt.
1.4          Wie ist mit Selbstbehalten und Entschädigungen umzugehen?

Normalerweise gibt es bei außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt, dh die Steuerpflichtige müssen einen Teil der Kosten selbst tragen und nur der darüberhinausgehende Betrag ist steuerlich absetzbar. Im Fall von Katastrophenschäden entfällt dieser Selbstbehalt jedoch. Das bedeutet, dass alle geltend gemachten Kosten in voller Höhe abgesetzt werden können.

Erhalten die Steuerpflichtigen allerdings Leistungen von Versicherungen oder öffentliche Hilfen (z. B. aus dem Katastrophenfonds), müssen diese Beträge von den absetzbaren Kosten abgezogen werden. Nur die tatsächlich von der betroffenen Person getragenen Kosten dürfen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Leistungen, die aus dem Katastrophenfond zur Unterstützung der Geschädigten ausgezahlt werden, sind steuerfrei. Das bedeutet, dass Betroffene diese Hilfszahlungen nicht in ihrer Steuererklärung als Einkommen angeben müssen. Dies gilt auch für Spenden von Dritten, welche beiden Empfänger*innen steuerfrei sind, unabhängig davon, ob es sich um Gelder oder geldwerte Vorteile handelt.

2          Spenden iZm Katastrophen

Spenden für Hochwasseropfer können steuerlich abgesetzt werden, sofern sie an Organisationen fließen, die vom Finanzministerium anerkannt sind, wie z. B. Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz oä. Die Liste der Spendenbegünstigten Einrichtungen finden sie hier: ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf (bmf.gv.at) Direkte Spenden an Betroffene sind jedoch nicht absetzbar.

  • Privatpersonen können bis zu 10 % ihres Jahreseinkommens als Sonderausgabe
  • Unternehmen können bis zu 10 % des Jahresgewinns als Betriebsausgabe geltend machen, auch werbewirksame Spenden (z. B. mit medialer Berichterstattung) können absetzbar sein.

Für Empfänger*innen gilt jedenfalls, dass erhaltene Spenden steuerfrei sind.

3          Befreiung von Steuern, Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Betroffene der Hochwasserkatastrophe sind von bestimmten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Neuausstellung wichtiger Dokumente, wie Reisepässe, Führerscheine oder Zulassungsscheine, ist gebührenfrei möglich, sofern diese durch die Katastrophe verloren gingen oder zerstört wurden. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres erfolgen, und der Schaden ist nachzuweisen.
  • Auch bei Ersatzbeschaffungen, wie neuen Miet- oder Leasingverträgen für beschädigte Wohnungen oder Fahrzeuge, können die üblichen Gebühren erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadenseintritt abgeschlossen wird und der Schaden glaubhaft belegt, werden kann.
  • Bei einem notwendigen Umzug und einer damit verbundenen neuen Grundstücksanschaffung kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Kaufpreis des neuen Grundstücks den Wert des alten nicht übersteigt. Zusätzlich muss der Umzug innerhalb von vier Jahren erfolgen und der Schaden durch eine offizielle Bestätigung (z. B. der Gemeinde) nachgewiesen werden.

4          Fristverlängerungen und Zahlungserleichterungen

4.1          Verlängerung von Fristen

Treten in der Folge von Hochwasserschäden Probleme auf, steuerliche Fristen einzuhalten, besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies gilt insbesondere für:

  • Steuererklärungen wie die Einkommensteuer- oder die Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Beschwerdefristen, wenn Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhoben werden soll.
  • Auch bei einem bestehenden Fristversäumnis aufgrund der Katastrophe, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
4.2          Erleichterungen bei Steuerzahlungen

Viele Betroffene haben durch die Naturkatastrophe finanzielle Engpässe, zum Bsp. um Steuern pünktlich zu zahlen. Um diesen Druck zu mindern, können verschiedene Formen der Zahlungserleichterungen in Anspruch in Betracht gezogen werden:

  • Stundung: Es kann beantragt werden, die Steuerzahlung aufzuschieben, sodass die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss.
  • Ratenzahlung: Es ist möglich, die Steuerschuld in mehreren kleineren Beträgen über einen längeren Zeitraum zu begleichen.
  • Verzicht auf Terminverlust: Wenn eine Stundung oder Ratenzahlung bereits gewährt wurde, kann beantragt werden, dass die Vereinbarung trotz Zahlungsverzugs bestehen bleibt.
  • Herabsetzung von Säumniszuschlägen: Wenn Steuern nicht rechtzeitig bezahlt wurden, können die zusätzlichen Gebühren, die normalerweise anfallen würden, erlassen werden.

5          Wichtige Schritte

Um die steuerlichen Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe optimal zu nutzen, ist es entscheidend, sich gründlich über die verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen zu informieren. Detaillierte Informationen sind auf der Webseite des Finanzministeriums oder beim zuständigen Finanzamt erhältlich. LINK: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024

Alle relevanten Belege wie Rechnungen und Schadensmeldungen sollten gesammelt werden, um die Ausgaben nachweisen zu können. Diese Dokumente sind notwendig, um die steuerlichen Vorteile vollständig in Anspruch zu nehmen.

Es ist wichtig, die Anträge rechtzeitig zu stellen. Nur durch fristgerechtes Handeln können alle Unterstützungsmöglichkeiten genutzt werden.

Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder eine Beratungseinrichtung hinzuziehen. Fachleute helfen dabei, die passenden Maßnahmen zu identifizieren und die Anträge korrekt auszufüllen.

[1] Vgl. Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024