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„Change“ als Chance

…oder wie sich der Jahreswechsel steuerlich vorteilhaft für uns auswirkt. 

In den letzten Jahren fegt nicht nur eine Krise nach der anderen durch das Land, sondern es wirbeln auch zahlreiche Entlastungspakete und damit verbundene Gesetzesänderungen merklich Staub auf.  

Im Folgenden findet sich eine Zusammenstellung der gesetzlichen Änderungen, der Fokus liegt auf den Auswirkungen für (berufsbegleitend) Studierende und damit einhergehende finanzielle Vorteile:

 

  • Senkung des Steuersatzes: 40% statt 42% 

Beginnend mit 01.07.2023 wird der Einkommensteuertarif der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% gesenkt. Nachdem es sich um eine unterjährige Tarifsenkung handelt, wird für das Jahr 2023 ein Mischsteuersatz von 41% angewendet. Allein diese Senkung würde bei einer vollumfänglichen Ausnützung eine Steuerersparnis von EUR 290 im Jahr 2023 bringen.(1)

steuerliche Änderungen 2023

  • Inflationsbereinigung der Steuerstufen 

Ab 2023 werden jährlich nicht nur die Grenzwerte für die jeweiligen Steuerstufen, sondern auch eine Reihe von Absatzbeträgen teilweise der Teuerung angepasst. Die einzelnen Steuerstufen des Einkommens erhöhen sich demnach in den ersten beiden Tarifblöcken um je 6,3% und in den Steuerstufen drei bis sechs um je 3,46%. Diese Adaption der Grenzbeträge in Verbindung mit den ab 2023 geltenden Tarifsteuersätzen führt im Vergleich zu 2022 bei einem Bruttojahresbezug von EUR 62.000 zu einer Steuerersparnis von EUR 1.125. Für Studierende, mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von max. EUR 15.000 (Zuverdienstgrenze Studienbeihilfe) würde die Abschaffung der kalten Progression im Jahr 2023 bei gleichbleibendem Gehalt im Vergleich zum Vorjahr eine Steuerersparnis von EUR 138,60 bewirken. 
(Eine Erklärung zur kalten Progression findet ihr auf unserem RWC fundamentals” Kanal!)

 

  • Erhöhung der GWG-Grenze von EUR 800 auf EUR 1.000 

Im Zusammenhang mit einer Ausbildung konnten bis dato diverse Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Neu ist ab 2023, dass die Kostengrenze für die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie bspw. Laptops, PCs oä, welche sofort im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Werbungskosten und somit steuermindernd angesetzt werden können, auf EUR 1.000 angehoben wurde. Überschreiten die Aufwendungen die so genannte Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter, muss der Kaufpreis nach wie vor auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Je nach Progressionsstufe können Studienbeihilfenbezieher*innen nochmals bis zu EUR 40 sparen.(2)

  • Valorisierung von diversen Sozialleistungen 

Abgesehen von steuerlichen Änderungen werden ab 01.01.2023 auch Sozialleistungen wie Kranken-, Umschulungs- und Kinderbetreuungsgelder, oder die Familienbeihilfe udgl. an die Inflation angepasst. Die Familienbeihilfe zB für Studierende (Kind ab 19 Jahren) wird im Jahr um rund EUR 100 steigen. Auch die Studienbeihilfe soll ab 01.09.2023 um die Teuerungsrate bereinigt werden. Studierende, welche die höchstmögliche Beihilfe beziehen, können im Rahmen der adaptierten Studienbeihilfe bis zu EUR 620 mehr pro Jahr am Konto verbuchen.(3)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diese Veränderung aus Sicht der Studierenden durchaus positive Neuerungen mit sich bringen. Einerseits werden Studierenden durch einen höheren Betrag an Sozialleistungen von der Regierung unterstützt, andererseits bleibt mehr Netto vom Brutto im „Börserl“. 

In diesem Sinne wünscht das Team vom Department RWC einen großartigen Start in ein chancenreiches neues Jahr.

 

1 S. § 33 (1) EStG
2 S. § 16 (1) Z 8 EStG iVm § 13 EStG
3 https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Studium/Studienf%C3%B6rderung/studienbeihilfe_neu.html