Rektorat
Aufgaben in § 10 (3), (4) FHStG, insbesondere:
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Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebs
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Sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist
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Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums
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Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums
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Vertretung der Perspektive von Lehre und F&E bei/in FHR, FHK und bildungspolitischen Gremien